Freitag, 3. Juni 2016

Keine unbedingte Verpflichtung zur elektronischen Kasse

Elektronische Kassenführung – Digitale Aufbewahrung von Unterlagen bei Bargeschäften
Ob Einzelhandel oder Handwerk, Hotels und Gaststätten: Viele Unternehmen, die auch Bargeschäfte abwickeln, haben die neuen Anforderungen der Finanzverwaltung bereits umgesetzt und ihre Kasse auf ein modernes elektronisches Gerät umgestellt. 
Bereits seit dem Jahr 2002 sind diese Unternehmen verpflichtet, die elektronischen Daten der Kassensysteme elektronisch aufzubewahren und gegebenenfalls dem Betriebsprüfer vom Finanzamt vorzulegen. 
Der gute, alte Bon oder die Kassenrolle haben zumindest im Umgang mit dem Finanzamt ausgedient. Die Aufbewahrung der ausgedruckten Unterlagen reicht längst nicht mehr. Stattdessen müssen die kompletten Daten gespeichert werden - die sogenannte "Gläserne Registrierkasse".
Aufgrund einer Anweisung des Bundesfinanzministeriums aus dem Jahr 1996 gab es allerdings eine Vereinfachungsregelung, dass die Daten der Einzelbons nicht aufbewahrt werden müssen, wenn die
Tagesendsummenbons („Z-Bons“) lückenlos vorgelegt werden konnten. Mit dieser Vereinfachung ist seit 2011 Schluss.

„Wenn jemand eine offene Ladenkasse führt, kann er nicht verpflichtet werden, ab dem 01. Januar 2017 auf elektronische Kassensysteme umzusteigen. Es besteht sogar rechtlich die Möglichkeit, dass, wenn jemand ein Kassensystem im Einsatz hat, dieses am 31. Dezember 2016 zu entsorgen und auf die sogenannte offene Ladenkasse umzustellen. Es gibt immer wieder Herstellerfirmen, die über ihre Mitarbeiter das Gegenteil behaupten und so ihre Käuferschicht verunsichern bzw. dazu verleiten, elektronische Kassen zu erwerben. Ich möchte noch einmal klar und deutlich darauf hinweisen, dass der Gesetzgeber niemanden verpflichtet, elektronische Kassensysteme einzusetzen. Die offene Ladenkasse kann nach wie vor eingesetzt werden“, tritt Franz anderslautenden Meldungen und Informationen entgegen.
Er weist aber auch mit Nachdruck darauf hin, dass im Fall der offenen Ladenkasse unbedingt täglich ein Kassenbericht geführt werden muss, der es ermöglicht, die Tageseinnahmen rechnerisch zu ermitteln und zwar wie folgt:
   Kassenendbestand (Ermittlung durch Zählung)
– Kassenendbestand des Vortages
– Bareinlagen
+ Ausgaben
+ Barentnahmen
= Tagesseinnahmen.
„Es ist zwingend erforderlich, eine tägliche Kassenbestandsaufnahme vorzunehmen und zu dokumentieren. Ein Kassenbuch ersetzt auch dann nicht den Kassenbericht, wenn in einer gesonderten Spalte Bestände ausgewiesen werden. Lassen Sie sich von der Industrie nicht verunsichern.

Bei Zweifelsfragen wenden Sie sich an einen kompetenten Steuerberater.

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